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Kreisjugendring Konstanz e.V.

 

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Aktuelle Vereinssatzung

Stand: 27. November 2001

 

§ 1  Allgemeines

Auf freiwilliger Basis schließen sich die Jugendverbände, Jugendgruppen sowie die Stadt- und Ortsjugendringe des Kreises Konstanz zum Kreisjugendring Konstanz e.V. zusammen, um in Einmündigkeit gemeinsame Aufgaben der Jugendarbeit aufzugreifen. Die Zusammenarbeit geschieht unter Wahrung der Selbständigkeit und Eigenart der Mitglieder in gegenseitiger Achtung und Anerkennung des Wertes der einzelnen Jugendgemeinschaften.
 

§ 2  Name und Sitz

Der Name ist KREISJUGENDRING KONSTANZ e.V.. Der Kreisjugendring Konstanz e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Konstanz.
 

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Kreisjugendring Konstanz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient ausschließlich und unmittelbar den Interessen der Jugend. Andere Ziele kommen daneben nicht in Betracht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Aufgaben

Im Kreisjugendring verbinden sich die in § 5 genannten Mitglieder zur freiwilligen Zusammenarbeit, um ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten und dem Wohle der Jugend des ganzen Kreises zu dienen. Der Kreisjugendring hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a) Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und ihrer Zusammenschlüsse zu fördern und an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken
 
b) Gemeinsame Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten, sowie die gesamte Jugendarbeit finanziell, personell und ideell zu unterstützen und sich hierbei an den sich wandelnden Bedürfnissen der Jugend zu orientieren.
 
c) Im Interesse der gesellschaftspolitischen Aktivierung der Jugend die Mitbestimmung bei allen sie betreffenden Fragen anzustreben und die Fähigkeiten zur Selbstverwaltung und Mitverantwortung zu fördern.
 
d) Unter Wahrnehmung der Eigenständigkeit der verschiedenen Träger die Jugendarbeit im Kreisjugendring Konstanz e. V. zu koordinieren und gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern, zu planen und durchzuführen.
 
e) Internationale Begegnungen, Zusammenarbeit und Verständigung der Jugend zu pflegen und zu fördern; und Jugendlichen aus Randgruppen im Bereich des Kreises Konstanz in Ihrer Arbeit zu unterstützen.
 
f) Mit überörtlichen Zusammenschlüssen von Jugendringen, Jugendverbänden und anderen Einrichtungen der Jugendarbeit zusammenarbeiten.
g) Bei der Planung von Jugendeinrichtungen, insbesondere bei der Erstellung der Jugendhilfepläne mitzuwirken.
 

§ 5 Mitglieder

Mitglieder im Kreisjugendring können sein:
 
1. a) Alle Jugendverbände, die Mitglieder im Bundes- oder Landesjugendring sind und im Landkreis Konstanz in mindestens 2 Gemeinden mit Gruppen vertreten sind.
 
b) Die Kreisgemeinschaften von Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften, die in mindestens 2 Gemeinden des Landkreises Konstanz mit Gruppen vertreten sind.
 
2. Die im Kreis bestehenden Stadt- und Ortsjugendringe.
 

§ 6 Mitgliedschaft

Vorraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Konstanz e.V. sind:
 
1. Dass eine im Rahmen der freiheitlich-demokratische Grundordnung förderliche Arbeit geleistet wird.
 
2. Dass Jugendarbeit mit dem Ziel der Persönlichkeitsbildung auf sozialem, politischem, sportlichem, kulturellem oder religiösem Gebiet betrieben wird.
 
3. Anerkennung der Satzung und Bereitschaft, ernsthaft an den Aufgaben des Kreisjugendringes mitzuarbeiten.
 
4. Für die Mitglieder des Vereins besteht keine Beitragspflicht.
 

§ 7 Förderung

Die Förderung durch den Kreisjugendring setzt die Anerkennung der Förderungswürdigkeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz voraus.
 

§ 8 Organe

Organe des Kreisjugendringes sind:
 
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
 

§ 9 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
 
Stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder. Diese sind:
 
1. Je zwei Delegierte der Mitgliederverbände nach § 5 Abs. 1
 
2. Je drei Delegierte der durch den Landesjugendring anerkannten Sammelorganisationen nach § 5 Abs. 1 a (Sport-, DGB, Evang. Jugend,
BDKJ)
 
3. Je vier Delegierte der im Kreisjugendring vertretenen Stadtjugendringe.
 
4. Je ein stimmberechtigter Delegierter der Ortsjugendringe, soweit sie durch die Mitgliederversammlung als Mitglied anerkannt worden sind.
 
5. Die Mitglieder des Vorstandes. Die Stadt- und Ortsjugendringe sollen höchstens 1/3 der Stimmberechtigen stellen.
 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Gesamtplanung der Festlegung der Arbeit des Kreisjugendringes Konstanz e.V.
 
2. Stellungnahme zu wichtigen jugendpolitischen Fragen und Probleme, die die Jugend im Landkreis betreffen.
 
3. Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan.
 
4. Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen.
 
5. Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfungsberichtes.
 
6. Entlastung des Vorstandes.
 
7. Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer/innen und der Außenvertreter/innen (insbesondere die Vertreter/innen im Kreishilfeausschuss).
 

§ 11 Zusammentreten und Beschlussfassung

1. Zusammentreten
 
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Wird von ¼ der Delegierten eine Mitgliederversammlung beantragt, so muss der/die Vorsitzende sie umgehend, spätestens innerhalb von 4 Wochen, einberufen.
 
2. Beschlussfähigkeit
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu mindestens zwei Wochen vorher durch den/die Vorsitzende/n, bzw. durch den/die Stellvertreter/in, unter der Angabe einer Tagesordnung schriftlich eingeladen wurde und wenn von mindestens 1/3 der Mitgliedsverbände stimmberechtigte Delegierte anwesend sind.
 
3. Wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, so hat der/die Vorsitzende zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb eines Monats stattfinden muss, einzuladen.
 
4. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.
 
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
 
6. Die Delegierten sind von den Mitgliedern dem Vorstand des Kreisjugendringes schriftlich zu benennen. Für jeden Delegierten kann ein Ersatzdelegierter benannt werden.
 
7. Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung an alle Delegierten versandt sein muss.
 

§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:
 
1. Dem/der Vorsitzenden
2. dem/der Stellvertreter/in
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Kassierer/in
5. bis zu fünf Beisitzern/innen
 
Der Kreisjugendring wird vertreten durch den/die Vorsitzende/n und der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n (§26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
 

§ 13 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
 
2. Der/die Vorsitzende, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassierer/in werden in geheimer Einzelwahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Im dritten Wahlgang gilt der/die gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
 
3. Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzer/innen zu wählen.
 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 
2. Stellungnahmen zu wichtigen jugendpolitischen Fragen und Probleme, die die Jugend im Landkreis betreffen.
 
3. Außenvertretung des Kreisjugendringes, soweit nicht in § 10 Abs. 7 etwas anders bestimmt ist.
 
4. Durchführung der laufenden Arbeiten.
 
5. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
 
6. Erstellung eines Jahreshaushaltsplanes zur Vorlage an die Mitgliederversammlung sowie die Ausarbeitung des Rechenschaftsberichtes.
 
7. Planung
 

§ 15 Arbeitsweise des Vorstandes

1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
2. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Honorarkräfte hinzuziehen.
 
3. Honorar wird nach der jeweiligen gültigen Honorarordnung erstattet. Änderungen der Honorarordnung können nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
 

§ 16 Aufnahme in den Kreisjugendring

In den Kreisjugendring können alle Jugendgruppe, Jugendverbände und Jugendringe aufgenommen werden, die den §§ 3, 4, 5 und 6 genügen, eine satzungsmäßige Eigenständigkeit, besonders gegenüber Erwachsenenorganisationen nachweisen können und einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme einreichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Aufnahmeanträge mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
 

§ 17 Austritt aus dem Kreisjugendring

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Kreisjugendring kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich an den/die Vorsitzende/n erklärt werden.
 

§ 18 Ausschluss

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Kreisjugendring kann jedes Mitglied stellen. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr gestatten. Der Antrag kann nur behandelt werden, wenn:
 
1. der Antrag schriftlich begründet wird,
2. die schriftliche Begründung 14 tage vor der Mitgliederversammlung sämtlichen Delegierten vorgelegen hat, der betroffene Verband in der Mitgliederversammlung angehört wurde und 2/3 der Delegierten den Antrag angenommen haben.
 

§ 19 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Delegierten und müssen in der ordnungsgemäß zugestellten Tagesordnung angekündigt und im Wortlaut beigefügt sein.
 

§ 20 Kassenrevision

Die Kassenrevision hat jährlich zu erfolgen.
 

§ 21 Auflösung

1. Den Antrag auf Auflösung des Kreisjugendringes kann jedes Mitglied stellen.
 
2. Er ist schriftlich zu begründen und 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Delegierten zu übersenden.
 
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Kreisjugendringes mit ¾ Mehrheit aller Delegierten.
 

§ 22 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Konstanz, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis zu verwenden hat.
 

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 27. November 2001 und der Eintragung beim Amtsgericht Konstanz in Kraft.
 
 
 
 
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